Gegenstand der Rahmenvereinbarungen (siehe 15 Lose) ist der gesetzeskonforme Transport von Siedlungsabfällen von gemischten Siedlungsabfällen. Neben dem Auftraggeber sind auch dessen Gesellschafter, deren Mitgliedsgemeinden sowie mit den Gesellschaftern im Sinne des § 189a Z 8 UGB verbundene Unternehmen berechtigt, Leistungen aus dieser Rahmenvereinbarung abzurufen. (siehe im Detail: Leistungsbeschreibung (Beilage ./1) sowie Rahmenvereinbarungs- und Vertragsbestimmungen (Beilage ./2)).