Kurze Beschreibung des Auftrages:
Vertragsänderung zu den folgenden Leistungsverträgen (Lieferverträgen) als Abruf-Verträge aus der Rahmenvereinbarung betreffend die Entwicklung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, eisenbahnrechtliche Zulassung und Inbetriebsetzung von Rettungszügen: Leistungsvertrag 1 vom 23.12.2020 umfasst 5 Stück Rettungszüge und Leistungsvertrag 2 vom 17.12.2021 umfasst 13 Stück Rettungszüge.
Gegenstand dieser Vertragsänderung sowie die Gründe für deren Notwendigkeit sind wie folgt:
- Mehrkosten wegen Ereignissen höherer Gewalt auf Grundlage von § 365 Abs 3 Z 6 BVergG (Erforderliche Änderungen aufgrund für den AG nicht vorhersehbarer Umstände):
Aufgrund der für den Auftraggeber zum Zeitpunkt der Abgabe der Letztangebote sowie des Abschlusses der Rahmenvereinbarung und der Leistungsverträge unvorhersehbaren Umstände (Fälle der höheren Gewalt) der Covid19-Pandemie, der Kriegsereignisse in der Ukraine und in Gaza sowie deren weltweiten wirtschaftlichen Folgen (insbesondere die damit verbundene Energie- und Rohstoffkrise in Europa) entstanden erhebliche Lieferschwierigkeiten und Kostensteigerungen (Mehrkosten). Diese machen eine Anpassung der Fahrzeugbasispreise und daraus folgend auch eine Anpassung der Zahlungsmeilensteine und Zahlungsbedingungen erforderlich (Erforderlichkeit). Die Prüfung des Grundes und der Höhe der Mehrkosten erfolgte unter maßgeblicher Einbeziehung eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers bestätigt. Der Gesamtcharakter der abgeschlossenen Leistungsverträge ändert sich aufgrund dieser Vertragsänderung nicht.
- Zusatzleistungen bezüglich eines Betriebseinführungspaketes auf Grundlage von § 365 Abs 3 Z 5 BVergG Zusätzliche Leistungen:
Es handelt sich dabei um spezifische zusätzliche Leistungen für die bzw. im Zusammenhang mit den zu liefernden Rettungszügen (Durchführung der bestehenden Leistungsverträge), die vom Auftraggeber für deren Inbetriebnahme und Betriebseinführung benötigt werden und somit für die Erreichung des mit den Leistungsverträgen verfolgten Beschaffungszwecks notwendig sind. Eine Ausführung der Zusatzleistungen ist nur durch den Auftragnehmer als Hersteller faktisch und technisch einwandfrei möglich, denn die Rettungszüge sind eine Neuentwicklung und waren daher noch niemals im Stadium der Inbetriebnahme und Betriebseinführung.