Die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung mit lediglich einem Unternehmer erfolgte auf Grundlage der Bestimmungen des § § 37 Abs 1 Z 4 BVergG 2018 und in Zusammenhang mit der auf die IT der Auftraggeberin erfolgten Cyber-Attacke vom Freitag, den 13.01.2023. Die Auftragsvergabe erfolgte auf Grundlage von äußerst dringlichen, zwingenden Gründen, die nicht dem Verhalten der Auftraggeberin zuzuschreiben sind. Die Auftraggeberin konnte das Ereignis des genannten Cyber-Angriffs nicht voraussehen. Der Auftragnehmer unterstützt gegenständlich hauptsächlich bei der Analyse und Ursachenfindung des erfolgten Cyber-Angriffs und wird unter anderem durch ACOnet-CERT empfohlen.