Gegenstand der abgeschlossenen Rahmenvereinbarung ist die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Werbeauftritt der Auftraggeberin. Mit Abschluss der Rahmenvereinbarung verpflichtete sich die Auftraggeberin, für die ersten zwölf Monate die Leistung einmal abzurufen. Danach können durch die Auftraggeberin jährlich Abrufe von Leistungen für jeweils 12 Monate erfolgen. Bei den auf Basis der Abrufe zustande kommenden Verträgen wird eine - für die Auftraggeberin einseitige - Verlängerungsoption von dreimal ein Jahr gelten.