Durchführung von Annahmeprüfungen gemäß Regelwerk 13.07.01 Überprüfungen von Sicherungsanlagen, Regelwerk 13.07.10 Überprüfung des stellwerksgebundenen Automatischen Warnsystem – AWS und Abnahmeprüfung gemäß § 38 EisenbahnarbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV).
Gemäß § 38 (1) EisbAV sind Eisenbahnsicherungsanlagen, technische Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen, technische Einrichtungen gemäß § 26 Abs. 3 und Abs. 4 und ortsfeste Überwachungseinrichtungen für die Sicherheit von Schienenfahrzeugen, vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen. Eisenbahnsicherungsanlagen, technische Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen, technische Einrichtungen gemäß § 26 Abs. 3 und Abs. 4 sind weiters zur Gewährleistung der richtigen, einwandfreien und sicheren Funktion der Gesamtanlage einer Annahmeprüfungen gemäß den technischen Regelwerken 13.07.01 und 13.07.10 zu unterziehen.