Es ist vorgesehen, dass die soziale Arbeit mit Jugendgruppen an ein Unternehmen, Verein oder eine Institution, welche über ausgebildete SozialarbeiterInnen oder SozialpädagogInnen verfügt, vergeben wird. Diese Einrichtung muss über eine Bewilligung gemäß § 9 Abs. 3 Oö. KJHG 2014 als private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung verfügen und eine Eignungsfeststellung des Landes Oö. gemäß der Richtlinie sozialpädagogische Familienbetreuung vorweisen.