Gemäß § 2 Abs. 2b PFG wurden die Länder bei der Finanzierung von durch die Covid-19 Pandemie bedingten außerordentlichen Belastungen und durch den Wegfall von Betreuungsstrukturen notwendigen Maßnahmen mit Zweckzuschüssen unterstützt. Mit der Vergabe an die BHAG soll die widmungsgemäße Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel durch die Länder überprüft werden.