Freiwillige ex ante Transparenzbekanntmachung BVergG - Oberschwellenbereich: Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung Begründung für die Wahl des Vergabeverfahrens: § 35 Abs 1 Z 3 BVergG. Die Verfahrensart für das gegenständliche Vergabeverfahren durfte gewählt werden, da von der Auftraggeberin entsprechend dem Bedarf Leistungen mit technischen Spezifikationen nachgefragt werden, welche nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden können, da aus technischen Gründen ein Wettbewerb nicht vorhanden ist und es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung aufgrund von Projektbesonderheiten gibt. Die diesbezüglichen Stellungnahmen wurden von der Auftraggeberin entsprechend dokumentiert.