Die gegenständliche Beschaffung dient zur Deckung des dringenden, mit der vorliegenden SARS-CoV-2 Krise im Zusammenhang stehenden Bedarfs und wurde daher im Wege eines Verhandlungsverf. gem. § 36 Abs 1 Zi 4 BVergG beschafft. Da es die krisenbedingten Umstände in der Situation erforderten, wurde nur 1 Unternehmen zur Anbotlegung eingeladen. In Entspr. der Mitteilung der Europ. Komm. vom 9.9.2015 zu den Vorschriften für die öffentl. Auftragsvergabe im Zusammenhang mit der Flüсhtlingsproblеmatik (СОМ(205) 454 final) ist die Bestimmung des § 122 Abs 3 BVergG, die für das Verhandlungsverf. mit Teilnahmewettbewerb die Ansprache von mindestens 3 Unternehmen vorsieht, in diesem Kontext nicht anwendbar, da äußerst dringliche, zwingende Gründe vorliegen. So ist die direkte Ansprache nur 1 Unternehmens dann möglich, wenn nur 1 Unternehmen in der Lage sein wird, den Auftrag unter den durch die zwingende Dringlichkeit auferlegten technischen und zeitlichen Zwängen zu erfüllen.