Es soll eine Leistungsvertrag (LV) über die Lieferung von mobilen Arbeitsplätzen abgeschlossen werden. Das Verfahren wird gem. § 74 Z 1 BVergG als beschleunigtes offenes Vergabeverfahren durchgeführt.
Der Leistungsvertrag sieht eine Mindestabnahme von mobilen Arbeitsplätzen vor.
Näheres siehe Leistungsvertrag und Lastenheft.