Die Auftraggeberin führt eine unverbindliche Markterkundung gemäß § 24 BVergG 2018 durch. Festgehalten wird, dass diese Markerkundung nicht im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens erfolgt, sondern es sich vielmehr um eine unverbindliche Marktabfrage handelt. Ziel dieser Erkundung des Marktes ist es, Informationen für die Durchführung des späteren Vergabeverfahrens zur Beauftragung, der der Markterkundung zu Grunde liegenden Leistungen, zu erhalten. Die Markterkundung dient daher der Schaffung eines Überblicks über den Markt und zur Einholung von unverbindlichen Informationen. Mit der Markterkundung werden Unternehmen, die auf automatisierte Wäschereitechnologie spezialisiert sind, dazu eingeladen, eine Interessensbekundung abzugeben.