Gemäß NIS-Gesetz (§ 16) werden nach Befassung des zuständigen Bundesministers (BMI) durch den Bundeskanzler jene Betreiber wesentlicher Dienste für den Sektor Verkehr ermittelt. Nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Inneres und dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) wird die ASFINAG als Betreiber wesentlicher Dienste im Sektor Verkehr gelistet. Gem. NIS-Gesetz § 17. (1) haben Betreiber wesentlicher Dienste in Hinblick auf die Netz- und Informationssysteme, die sie für die Bereitstellung des wesentlichen Dienstes nutzen, geeignete und verhältnismäßige technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Diese haben risikobasierend den Stand der Technik zu entsprechen.
Leistungsumfang gegenständlicher Dienstleistung ist die umfassende Erhebung und Beschreibung der Rahmenbedingungen sowie Erarbeitung eines Programm-Handbuchs für die Umsetzung des NISFIT Programms. Leistungsziel ist die Dokumentation der Rahmenbedingung sowie Erstellung des End-to-End Programmhandbuches zur Sicherstellung der Programmziele unter Einhaltung von Kosten, Zeit und Qualität im Zuge der Umsetzung des NISFIT Programmes.
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