Die ACOmarket GmbH führt eine Beschaffung von Zoom-Education-Lizenzen im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung (§ 36 Abs 1 Z 3 BVergG 2018) durch, um diese in weiterer Folge an die Universität Wien zu verkaufen. Die Beschaffung der Zoom-Education-Lizenzen durch die Universität Wien von der ACOmarket GmbH unterliegt gemäß § 10 Abs 1 Z 3 BVergG nicht dem BVergG.