Durchführung der gutachterlichen Beweissicherung von straßenseitigen Fassaden, Innenräumen und Kellern, von Wohnhäusern und Garagen, von Einfriedungen, Pflasterungen und Außenstiegen und von sonstigen Objekten oder Einbauten und zwar vor Baubeginn, während der Bauphase und falls erforderlich nach der Fertigstellung der Unterführung und der Eisenbahnbrücke sowie von laufenden Erschütterungsmessungen.
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