Abschluss von Rahmenvereinbarungen über die Erbringung von Rechtsberatungsleistungen im Bereich Arbeits-, Dienst- und Sozialrecht für die NÖ Landesgesundheitsagentur, für ihre verbundene Unternehmen iSd §§ 26, 27 NÖ LGA-G sowie für ihre Gesundheitseinrichtungen gemäß Anlage ./1 des NÖ LGA-G. Die abzuschließende Rahmenvereinbarungen sind Vereinbarungen ohne Abnahmeverpflichtung für den Auftraggeber. Der Auftraggeber sichert den Rahmenvereinbarungspartnern weder Exklusivität für die ausgeschriebenen Leistungen noch den Abruf bestimmter Leistungsvolumina zu.