Der öffentliche Rettungsdienst hat die bedarfsgerechte sowie sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erbringung folgender Leistungen im Landesgebiet sicherzustellen:
a) Leistungen der Notfallrettung, die in Abhängigkeit von den medizinischen Erfordernissen mittels Rettungsfahrzeugen mit Notarzt oder ohne Notarzt zu erbringen sind, und
b) Leistungen des qualifizierten Krankentransportes, die mittels Rettungsfahrzeugen zu erbringen sind.