Mit Vorliegen einer Grundsatzgenehmigung ist auch für das erforderliche Detailgenehmigungsverfahren (im Gefolge der bereits aus UI 1 bekannten Interessenslagen) mit zahlreichen Interventionen und Einwendungen zu rechnen. Insbesondere die Materiallogistik und die Verschneidung mit der Inntalautobahn sowie Hochwasserproblematiken sind überdies zu beobachten. Frühzeitige Rechtsbegleitung ist bei einem Vorhaben diese Größenordnung unverzichtbar. Die Beauftragung der bereits in der Grundsatzgenehmigung tätigen Kanzlei erscheint nur konsequent.
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