Unter Bezugnahme auf den o.a. Rahmenvertrag werden gemäß den vereinbarten Vertragsbedingungen nachfolgende Positionen abgerufen.
Wir schließen mit Ihnen einen Rahmenvertrag ohne fixer Mengenbindung über die in den Vertragspositionen angeführten Leistungen (kurz Leistungsgegenstand genannt) zu den in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen.
Mit Zugang dieses Schreibens in Ihrem Unternehmen gilt der Rahmenvertrag als abgeschlossen, ohne dass es einer gesonderten Zustimmung bedarf.
Eine Mindestabnahmeverpflichtung für den Auftraggeber aus dem Rahmenvertrag - gleich welcher Art - ist ausdrücklich nicht vereinbart.
Dieser Rahmenvertrag ist kein Leistungsvertrag. Dem Auftraggeber steht jedoch das einseitige Gestaltungsrecht auf Abschluss von Einzelverträgen über die im Rahmenvertrag enthaltenen Leistungsgegenstände zu den Bedingungen dieses Vertrages zu.
Diese Einzelverträge sind Leistungsverträge über die in der Abrufbestellung des Auftraggebers angeführten Leistungen und Mengen.
Die Leistungen werden schriftlich, mittels Fax oder elektronisch abgerufen.
Zur Klarstellung wird festgehalten, dass auch eine deutliche Überschreitung des ursprünglich geschätzten, in den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegebenen Auftragsvolumens nicht zur Beendigung des Rahmenvertrages führt; ungeachtet dessen ist der Auftraggeber berechtigt, den Rahmenvertrag im Fall einer Überschreitung des ursprünglich geschätzten Auftragsvolumens um weniger als 75% (exklusive noch nicht gezogener Optionen) unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines jeden Kalendermonats (Kündigungstermin), im Fall einer noch größeren Überschreitung mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
 
VERTRAGSBESTANDTEILE
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien dieses Rahmenvertrags ergeben sich ausschließlich aus folgenden Unterlagen, die in nachfolgender Reihenfolge gelten:
(1) dieses Vertragsdokument;
(2) die Leistungsbeschreibung der Ausschreibungsunterlagen des
    vorangegangenen Vergabeverfahrens zum Abschluss dieses
    Rahmenvertrags;
(3) insbesonders die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
  Für die externe Begleitung von:
- Entwicklung und Analyse funktionaler Anforderungen;
- diskriminierungsfreier und neutraler Abwicklung von Projekten; und
- Analysen an der Schnittstelle Fahrzeug - Infrastruktur.
sind im Zuge von Projekten der ÖBB INFRA zur Ausrüstung mit ETCS folgende externe Consultingleistungen erforderlich:
- Analysen von funktionalen Anforderungen in Bezug auf deren Regelkonformität;
- Objektive Analysen von Fahrzeug- und Infrastrukturdaten (Logdateien) zur Abklärung von Verhaltensdifferenzen in Bezug auf Regelwerke;
- Begleitung und Unterstützung in fachlichen Fragen und Problemstellungen betreffend ERTMS, TSI Inhalte und Funktionsentwicklungen;
- Wahrnehmung von und fachliche Begleitung/Beratung bei Verhandlungs- und Gesprächsterminen zur Wahrung von Interessen und Unabhängigkeit des AG;
- Begleitung von Großprojekten aus ETCS mit Durchführung von Projektmanagement-, Steuerungs- und Controllingaufgaben.
Erläuterung: Die Teilsysteme
- Betriebsführung
- Infrastruktur
- GSM-R
- Fahrzeuge
- Safety und QM
- Systemintegration
müssen vollinhaltlich den Anforderungen der anzuwendenden TSI (Technische Spezifikationen Interoperabilität) sowie den Anforderungen nach Diskriminierungsfreiheit und Gleichbehandlung von Kunden entsprechen
Los B: Begleitung, Beratung und Reporting
Los A: Systembetreuung/-integration und Projektumsetzung