Mit dem Auftreten von Covid-19-Fällen ergibt sich im Bundesland Salzburg die Notwendigkeit, behördlich angeordnete COVID-19-Probenahmen (Abstrichnahmen) durchzuführen, sofern diese nicht vom Land Salzburg selbst oder durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte erbracht werden oder durchgeführt werden können. Die dafür notwendigen Leistungen sollen mit einer Rahmenvereinbarung auf 4 Jahre abgedeckt werden.