Mit gegenständlicher Markterkundung nach § 24 BVergG beabsichtigt der Auftraggeber einen Überblick über die marktüblichen Lösungen bzw. Leistungen für die Erweiterung der passiven Infrastruktur sowie des langfristigen aktiven Netzbetriebs (Layer 2) und der Wartung des gesamten entstehenden Glasfasernetzes bei diskriminierungsfreiem Zugang sämtlicher Dienstanbieter zu erhalten.