Der Auftraggeber führt zur Vorbereitung eines in Aussicht genommenen Vergabeverfahrens zur
Beschaffung einer Datenbank für Data Warehouse eine europaweite Markterkundung gemäß § 24 BVergG 2018 durch. Sowohl der Auftraggeber als
auch die teilnehmenden Unternehmen sind nicht an die Angaben und Ergebnisse der
Markterkundung gebunden, da es sich um eine unverbindliche Marktabfrage handelt.