Durchgeführt wurde eine Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung zur Beauftragung eines Generalplaners (bis zur Einreichplanung und Genehmigung) für den neuen Standort des Auftraggebers, der Landeszahnärztekammer für Wien. Gegenständliches Vergabeverfahren unterliegt nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des BVergG 2018. Das Vergabeverfahren wurde jedoch unter (nicht verpflichtender) Einhaltung der für eine Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung (§ 47 BVergG 2018) anwendbaren Bestimmungen des BVergG 2018 durchgeführt.