Mit dem gegenständlichen Abruf – RV Nr 4600030220 wird sichergestellt, dass weiterhin die Vereinfachung für die Beschaffung von Software innerhalb des ÖBB-Konzerns, sowie verbesserte Übersicht über im Einsatz befindliche Software gegeben ist. Die geschätzten Abnahmemengen ergeben sich auf Schätzungen seitens Lizenzmanagement für die strategischen Softwarehersteller (Pos 10 bis Pos 110 des Abruf-RVs), die restlichen beiden Pos des Abruf – RVs stellen das max mögliche Abrufvolumen laut Rahmenvereinbarung dar.
Für den Abruf-Rahmenvertrag besteht keine Abnahmeverpflichtung. Die Abnahmeverpflichtung wird erst mittels Abruf-Bestellung eingegangen.