Ist eine Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, stumm, gehörlos oder hochgradig hörbehindert, ist die Pensionsversicherungsanstalt als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts gemäß § 39a AVG verpflichtet bei persönlicher Kontaktaufnahme einen Amtsdolmetscher beizuziehen und hierfür die Kosten zu tragen. Auf Basis dieser gesetzlichen Verpflichtung und um die Verfügbarkeit dieser Leistungen ausreichend sicherstellen zu können, führte die PVA einen einmaligen Abruf über die Erbringung von Videodolmetschleistungen bis zum Auslaufen der zwischen der SAVD Videodolmetschen GmbH und Bundesbeschaffung GmbH geschlossenen Rahmenvereinbarung GZ: 2301.03412 (Laufzeit bis 24.01.2026) durch. Der gegenständliche Auftragswert beziffert die monatlichen Fixkosten samt den variablen (nach tatsächlichem Verbrauch abzurechnenden) Schätzkosten, welche gemäß BVergG 2018 auf 48 Monate hochgerechnet wurden und verstehen sich inkl. 1,2% V-Charge zuzüglich USt..