Der jeweilige Schulerhalter, in diesem Fall die Stadt Graz als Auftraggeberin, hat für die bedarfsgerechte Beistellung des Betreuungspersonals für pflegerisch-helfende Tätigkeiten für Kinder mit einem körperlichen Betreuungsbedarf im Rahmen des Unterrichtes und der Tagesbetreuung zu sorgen.