Der Auftrag ist eine besondere Dienstleistung nach dem BVergG 2018. Die Dienstleistung Schulassistenz beruht auf dem Steiermärkischen Schulassistenzgesetz 2023 – StSchAG 2023. Die Gemeinden sind gem. § 3 StSchAG 2023 zur Bereitstellung des Assistenzpersonales für öffentliche Schulen oder eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, die als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wurde, ausgenommen Berufsschulen, verpflichtet.