Gemäß ADQ muss ACG luftfahrtrelevante Daten nachvollziehbar verarbeiten und die dazu notwendigen SW-Pakete einer kontinuierlichen Qualitätssicherung unterziehen. Mit der Beschaffung für die anlagenspezifische Softwareanpassungen an den proprietären Schnittstellen erforderlich sind, wird sichergestellt, dass die EU VO No.73/2010 of 26 January 2010 and its Amendement EU 1029/2014 und die Nachfolgeverordnungen VO 2017/373 & 2020/469 eingehalten werden.