Gegenstand der Leistung ist die händische Oberbauultraschall- und Wirbelstromprüfung von Schienen und Weichenfahrbahnen. Diese Prüfung ist der Teil der erforderlichen Inspektionen am Oberbau. Grundsätze dafür sind im Regelwerk 06.01.01 Instandhaltungsplan Oberbauanlagen geregelt. Regelungen im Detail für die händische Oberbauultraschallprüfung sind im Regelwerk 07.06.03 Zerstörungsfreie Prüfungen geregelt. Die Behandlung von Schienenfehlern ist im Regelwerk 07.06.04 Schienenfehler - Erkennung und Maßnahmen geregelt.