Gemäß § 7 ESV 2012 haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen in ihren Arbeitsstätten und die von ihnen ihren Arbeitnehmer/innen als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellten ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel nur verwendet werden, wenn die für diese nach Abs. 3 ESV 2012 erforderlichen Kontrollen durchgeführt wurden; die für diese nach §§ 8 und 9 ESV 2012 erforderlichen Prüfungen von Elektrofachkräften, die Kenntnisse durch Prüfung vergleichbarer Anlagen und Betriebsmittel haben, durchgeführt wurden, und Angaben von Hersteller/innen oder von Inverkehrbringer/innen über die Prüfungen der elektrischen Anlagen oder elektrischen Betriebsmitteln eingehalten werden.Die im Österr. Staatsarchiv, ZA installierten elektrischen Anlagen wurden im Jahr 2014 gemäß Elektronikschutzverordnung 2012 (ESV 2012) überprüft. Gemäß § 9 ESV 2012 ist somit eine wiederkehrende Prüfung dieser Anlagen im Jahr 2019 erforderlich.