Gemäß den Bestimmungen des §35 Abs 1 Z 3 lit a BVergG erfolgt die Vergabe der Leistung im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne vorheriger Bekanntmachung, da die Bauleistung aus technischen Gründen nur von der MA31 Wiener Wasser erbracht werden kann. Die erforderlichen Anpassungen und somit der Eingriff in das Leitungsnetz der MA31 Wiener Wasser können aufgrund von Ausschließlichkeitsrechten sowie zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit nur von diesen veranlasst bzw. erbracht werden. Aus diesem Grund ist ein Wettbewerb unmöglich.