Die etwaig anfallenden Übersiedlungskosten der Lagergegenstände auf dem Gst. 293/4, Sonderfläche Bau- und
Recyclinghof, sind gesondert, nach vorheriger Absprache des Umfangs, etc. gesondert zu vergüten.
Dieselbe Vorgangsweise gilt für die befestigten Flächen (nicht der gesamte Lagerplatz).
Im Falle, dass eine Befestigung mit Frostkoffermaterial von Ersatzlagerflächen notwendig ist, sind die anfallenden Aufwendungen im Bedarfsfall, nur nach vorherige Absprachen und Festlegung der Art und Weise und des Umfanges und nach Vorlage der Nachweise zu vergüten.
Da der Umfang und die tatsächliche Notwendigkeit derzeit nicht exakt feststellbar ist werden die Aufwendungen im Bedarfsfall, nach Absprache und Nachweis vergütet. Alle Grundstücke betreffen die KG 81201 Gries am Brenner.