Öffentlich-Öffentliche Kooperation gem. § 10 BVergG zur Etablierung lokaler Kreislaufwirtschaft durch die gemeinsame Ermöglichung und Erbringung der Leistungen von Thermische Verwertung nicht recyclingfähiger Reststoffe sowie durch ergänzende kollaborative und synergiewahrende wechselseitige Leistungserbringungen in hierzu vor- und nachgelagerten Bereichen der öffentlichen Abfallwirtschaft.