Im Zuge der Errichtung der Anschlussstelle Linz-Auhof wurden von der Behörde eine fehlende WR Einreichung aufgezeigt.
-              BE-Flächen
-              Errichtung prov. Anlagen vor Einleitung in den Katzbach
-              Prov. Umlegung Katzbach
 
Um den Missstand ehestmöglich nachzureichen wurde der Planer des Bauprojektes umgehend mündlich mit der Erstellung der Unterlagen für die Behörde beauftragt, um eine Verwaltungsstrafe zu vermeiden.
Zudem sind mehrere Planungstätigkeiten im Nachgang zum Bauprojekt noch notwendig, welche in der ursprünglichen Ausschreibung nicht berücksichtigt wurden. Diese sind ebenfalls durch Bescheidauflagen angeordnet.
 
Eine Beschreibung der erforderlichen Leistung für ein ordentliches Vergabeverfahren gestaltet sich äußerst schwierig. Ein Wechsel des Planungsbüros mitten in der Bauphase wäre aufgrund der sehr hohen Einarbeitungszeit (mehrere Wochen) nicht wirtschaftlich. Aus diesem Grund wurde - basierend auf dem Ausnahmetatbestand § 35 Abs. 4 (…äußerst dringliche, zwingende Gründe….) - das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung als Vergabeverfahren gewählt.
 
Das Angebot wurde auf Basis des Hauptangebotes geprüft und für technisch und wirtschaftlich günstig befunden.