Gemäß den Bestimmungen des §35 Abs 1 Z 3 lit a BVergG erfolgt die Vergabe der Leistung im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne vorheriger Bekanntmachung, da die Bauleistung aus technischen Gründen nur von Wiener Netze GmbH erbracht werden kann. Die erforderlichen Anpassungen und somit der Eingriff in das Leitungsnetz der Wiener Netze GmbH können aufgrund von Ausschließlichkeitsrechten sowie zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit nur von diesen veranlasst bzw. erbracht werden. Aus diesem Grund ist ein Wettbewerb unmöglich.