Ausschreibungsgegenständlich war der Abschluss eines Rahmenvertrags über Reinigungsarbeiten in Apartments im Wiener Stadtgebiet. Da ein Rahmenvertrag abgeschlossen worden ist, stellt der in Pkt II.1.7 bekanntgegebene Gesamtwert eine Schätzung dar. Das tatsächliche Auftragsvolumen kann aufgrund von Einzelabrufen im Bedarfsfall nicht bekanntgegeben werden.