Die amg-tirol (AG) beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung zum Abruf von Leistungen zur Durchführung von Berufsorientierungsmaßnahmen im Rahmen von Arbeitsstiftungen. Die AG beabsichtigt, aus der mit dem/der Bestbieter/in abgeschlossenen Rahmenvereinbarung bei Bedarf die ausgeschriebenen Leistungen abzurufen. Es besteht keine Pflicht der AG zum Abruf von Leistungen in einem bestimmten Mindestumfang, aber die Pflicht der/s Vertragspartnerin/s, die abgerufenen Leistungen zu erbringen.