Die gegenständliche Vergabe fällt als Lieferauftrag in den Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes 2018 idgF (im Folgenden BVergG). Der geschätzte Auftragswert liegt im Oberschwellenbereich. Die zum Gesundheitsschutz erforderliche Unverzüglichkeit in Zusammenhang mit Ereignissen, die die ÖGK nicht voraussehen konnte und die prekäre Liefersituation bei bestehender Gefahr in Verzug ließen es nicht zu, die im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung bzw. in einem gemäß §34 BVergG durchzuführenden Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten (§35 Abs 1 Z 4 BVergG). Es wurde daher ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt und der vorläufige Nutzungsvertrag mit der Fa. Abbot GmbH abgeschlossen. Parallel zu der Notbeschaffung wird umgehend das reguläre Vergabeverfahren durchgeführt.