Mit der gegenständlichen Bekanntgabe wird gemäß § 62 Abs 1 BVergG 2018 die Beauftragung des Fixabrufs aus der abgeschlossenen Rahmenvereinbarung Steuerberatungsleistungen an die Rahmenvereinbarungspartnerin bekanntgegeben. Der Auftragswert des Abrufs aus der Rahmenvereinbarung beträgt EUR 70.000 exkl. USt.