Der Auftraggeber beabsichtigt eine Rahmenvereinbarung ohne Abnahmeverpflichtung mit zwei Unternehmen - dem Bestbieter und dem zweitgereihten Bieter - für die Erfüllung des Leistungsumfanges abzuschließen, die zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, insbesondere in Bezug auf den in Aussicht genommenen Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge für den definierten Zeitraum, festzulegen. Die Vertragslaufzeit der Rahmenvereinbarungen beträgt drei Jahre (01.12.2025-31.11.2028)